Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für all unsere Vertragsabschlüsse und rechtsgeschäftlichen Erklärungen gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart ist, ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 

Diese AGB werden durch die Auftragserteilung als maßgebend anerkannt. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie werden nicht Vertragsinhalt.

I Vertragsabschluss

1) Allgemeines

a) Für unsere Geschäfte gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Diese AGBs werden durch die Auftragserteilung als maßgebend anerkannt. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie werden nicht Vertragsinhalt.

b) Ergänzende Bedingungen müssen einvernehmlich schriftlich festgelegt werden.

c) Erforderliche Bewilligungen oder Meldungen an oder von Behörden sowie die Einholung von Genehmigungen, sind, sofern nicht schriftlich Anderes vereinbart wurde, vom Vertragspartner zu erbringen.

d) Wir sind berechtigt Subunternehmer mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.

e) Wir sind berechtigt, offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler jederzeit zu berichtigen.

2) Angebote

a) Unsere schriftlichen Angebote, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Markenangaben und sonstige Unterlagen sind zwei Monate ab Angebotsdatum bindend.

b) Telefonische Preisauskünfte sind unverbindlich.

c) Diese Unterlagen und Informationen bleiben eigentums- und urheberrechtlich beim Ersteller der Unterlagen. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung des Verfassers an Dritte weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

d) Von der Bindung ausgenommen sind Angebote in Fremdwährung, wenn sich der Tageskurs zum Euro im Vergleich zum Kurs am Tag des Angebotes zwischenzeitlich um mehr als 3% geändert hat.

e) Sollten Unterlagen, Angebotsdaten oder ähnliche Informationen in welcher Form auch immer an Dritte weitergegeben werden, behalten wir uns das Recht vor, Schadenersatz zu verlangen.

f) Unsere Angebote sind grundsätzlich gebührenfrei. Sollten mehrmals Angebote angefordert werden denen keine Bestellung folgt, haben wir das Recht eine Bearbeitungsgebühr einzuheben.

3) Preise

a) Die im Angebot angeführten Preise gelten ab Werk in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.

b) Bei Änderung maßgeblicher Kostenfaktoren nach Vertragsabschluss, wie Löhne und Gehälter, Versicherungen, Material- und Transportkosten, behalten wir uns ausdrücklich das Recht vor, den vereinbarten Preis unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen anzupassen.

4) Bestellungen

a) Weicht die Bestellung des Vertragspartners von unserem Angebot ab, gilt der Vertrag erst dann als geschlossen, wenn die bindende Bestellung des Vertragspartners durch uns schriftlich bestätigt wird.

b) Kann der vom Angebot abweichenden Bestellung des Vertragspartners inhaltlich oder preislich nicht entsprochen werden, so erstellen wir ein neues Angebot, in dem wir versuchen, den Änderungswünschen des Vertragspartners entgegenzukommen.

5) Rücktritt

a) Jede nachträgliche Änderung oder eine Stornierung eines Auftrages durch unseren Vertragspartner ist kostenpflichtig. Die Kosten dafür in der Höhe von 10 % des Stornowertes, jedoch mindestens ? 100,- werden wir dem Vertragspartner anlasten.

b) Bei Änderungen oder Stornierungen von Normprodukten nach Manipulationsbeginn müssen wir dem Vertragspartner zusätzlich die Manipulationskosten anlasten.

c) Bei Änderungen oder Stornierungen von Maßprodukten nach Produktionsbeginn müssen wir dem Vertragspartner zusätzlich die Material- und Produktionskosten anlasten.

II Lieferbedingungen

1) Lieferbedingungen

a) Es steht uns frei, die Art der Versendung und des Transportmittels zu wählen. Ebenso geben wir die Liefertermine und Anzahl der Lieferungen, und die Aufteilung der Produkte zu den Lieferterminen vor.

b) Vereinbarte Lieferfristen gelten annähernd und nicht fix und beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Frist setzt außerdem die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher vom Vertragspartner zu leistenden Vorbedingungen voraus.

c) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verzug einer vereinbarten Zahlung vom Vertrag unter Vorbehalt der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten.

d) Wir sind bei Eintreten von unvorhersehbaren und unverschuldeten Hindernissen (z.B. Material-beschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen jedweder Art), höherer Gewalt oder ähnlichen Ereignissen (z.B. Krieg, Streik) sowie anderen außerhalb unseres Einflusses liegenden Umständen, die uns eine Lieferung erschweren, teilweise oder ganz unmöglich machen, berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Vertragspartner daraus Ansprüche auf Ersatz- oder Nachlieferung oder anderweitige Ersatzansprüche erwachsen.

e) Teillieferungen sind zulässig.

f) Bei Versendung der Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, am Lieferort die Waren vom Transportfahrzeug abzuladen. Besorgt der Transporteur das Abladen selbst oder ist er dabei behilflich, hat der Vertragspartner in jedem Fall die Ware selbst von der Abladestelle zu vertragen.

g) Die Selbstabholung der Ware muss einen Tag vorher telefonisch oder schriftlich angekündigt werden.

2) Lieferverzug

a) Wird ein vereinbarter Liefertermin wesentlich überschritten ist der Vertragspartner verpflichtet uns schriftlich eine Nachfrist zu setzen.

b) Nach Ablauf dieser Frist darf er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht dem Frachtführer zur Beförderung übergeben ist.

c) Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

3) Annahmeverzug

a) Wird auf Abnahme von Lieferungen ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet, so gilt die Ware mit dem Versand als vorschriftsmäßig geliefert und übernommen. Mit dieser Annahme gehen alle Kosten und Risiken auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch für Teillieferungen.

b) Sollte der Vertragspartner während der Abwicklung eines Auftrages seine Adresse ändern, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Liegt eine solche Verständigung nicht vor, so gilt für die Zustellung die am Auftrag befindliche Lieferadresse.

4) Gefahrenübergang

a) Bei Lieferung ab Werk trägt mit Übergabe der Ware der Vertragspartner die Gefahr für den Kaufgegenstand.

b) In anderen Fällen geht die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung des Kaufgegenstandes bei Versendung der Ware mit Übergabe an den jeweils ersten Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Vertragspartner über, auch wenn wir den Transport auf eigene Kosten beauftragt haben, bzw. Lieferung frei Haus vereinbart wurde.

c) Kommt es zu Lieferverzögerungen aus Umständen, die in der Sphäre des Vertragspartners gelegen sind, erfolgt der Gefahrenübergang mit Bekanntgabe unserer Lieferbereitschaft an den Vertragspartner.

5) Retournahme

a) Eine Retournahme von Normprodukten erfolgt nur nach Genehmigung seitens unseres Unternehmens und unter Berechnung einer 20 %-igen Aufwandsgebühr, jedoch von mindestens
? 100,-.

b) Die Ware muss sich bei Retourgabe im Originalzustand befinden.

c) Maßprodukte werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

III Gewährleistung

a) Maßgebend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Die Gewährleistungsfrist beginnt unabhängig davon, wann der Vertragspartner den Kaufgegenstand in Gebrauch nimmt, mit dem Gefahrenübergang zu laufen. Bei Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen leisten wir Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Mängelfreiheit des Kaufgegenstandes.

b) Offene Mängel müssen sofort gerügt werden. Sollte eine sofortige Prüfung der Ware nicht durchführbar sein, ist dies auf dem Lieferschein zu vermerken. Offene Mängel sind in diesem Fall innerhalb von 2 Werktagen schriftlich zu rügen, sonst gilt die Ware als mängelfrei.

c) In allen anderen Fällen müssen Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt werden, sonst gilt die Ware als mängelfrei.

d) Nach Ablauf dieser Fristen ist die Haftung für Mängel, aus welchem Grund immer, ausgeschlossen.

e) Für den Umstand, dass Mängel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorhanden waren, trägt der Vertragspartner die Beweislast.

f) Werden Produkte von uns aufgrund von konstruktiven oder maßlichen Angaben oder Zeichnungen des Vertragspartners angefertigt, erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit und Tauglichkeit dieser Angaben, sondern ausschließlich auf die Ausführung gemäß den Angaben.

g) Transportschäden sind vom Vertragspartner als solche unverzüglich bekannt zu geben und auf Frachtpapieren, Lieferscheinen etc. zu vermerken. Bei Bahnsendungen hat der Vertragspartner unverzüglich dem Bahnpersonal zur Erstellung einer Tatbestandsaufnahme Meldung zu machen. Da der Versand auf Gefahr des Vertragspartners erfolgt, wird ihm anheim gestellt, zur Abdeckung des Bruchrisikos und sonstiger Transportschäden Versicherungen abzuschließen.

h) Im Falle einer Beanstandung ist der Vertragspartner verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern, ohne dass ihm daraus Ansprüche gegen uns erwachsen. Der Vertragspartner muss die beanstandete Ware zur Besichtigung durch uns bereithalten.

i) Alle zur Untersuchung und Behebung des Mangels erforderlichen Maßnahmen sind uns zu ermöglichen. Gibt der Vertragspartner uns keine Gelegenheit uns vom Mangel zu überzeugen, entfallen alle Mängelansprüche. Die Gewährleistung erlischt außerdem, wenn der Vertragspartner den Mangel nicht rechtzeitig anzeigt, der Gegenstand durch den Vertragspartner unsachgemäß behandelt wurde, Änderungen von fremder Seite vorgenommen wurden und bei Fahrlässigkeit seitens des Vertragspartners.

j) Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch Reparatur des Kaufgegenstandes, Ersatz der mangelhaften Teile oder allenfalls auch Austausch der Ware. Ansprüche auf Wandlung oder Preisminderung sind ausgeschlossen. Ebenso ist der Ersatz von Kosten durch eine Fremdbehebung des Mangels grundsätzlich ausgeschlossen.

k) Bei Gefahr in Verzug, ist eine Fremdbehebung unter Voraussetzung einer sofortigen schriftlich Benachrichtigung und unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Wir übernehmen ausschließlich die Kosten der für die Mängelbehebung anfallende Normalarbeitszeit. Etwaige Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Überstundenzuschläge werden in Rechnung gestellt.

l) Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz, insbesondere Verdienstent-gang, Transport- oder Lagerkosten etc. sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für Mängelfolgeschäden.

m) Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat uns der Vertragspartner sämtliche mit der Behandlung und Überprüfung derartiger Rügen verbundenen Spesen und Kosten zu ersetzen.

n) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Produkte. Produktänderungen infolge technischer Verbesserungen werden von unseren Vertragspartner akzeptiert und berechtigen nicht zu Ansprüchen jedweder Art.

o) Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.

p) Integraler Bestandteil unserer Produkte sind die Einbau- und Wartungsvorschriften. Diese werden in der Regel mit den Produkten mitgeliefert und sind auch jederzeit auf unserer Homepage abrufbar. Das Nichteinhalten von Einbau- und Wartungsvorschriften löst den Verlust der Gewährleistung und sonstigen Haftungen aus.

IV Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Ware zu veräußern, zu verpfänden oder darüber zu verfügen, solange unser Eigentumsvorbehalt aufrecht ist. Er hat bis zur vollständigen Bezahlung die gelieferte Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

b) Sollte er trotzdem über die Ware verfügen und diese weiterveräußern, ist der Vertragspartner zur Wahrung unseres Eigentums gegenüber Dritten verpflichtet. Er hat dem Dritten schriftlich vom Eigentumsvorbehalt Mitteilung zu machen (verlängerter Eigentumsvorbehalt) und Forderungen, die ihm aus solchen Verfügungen und auch aus damit verbundenen Nebenleistungen entstehen, in der Höhe an uns abzutreten, in der uns gegenüber dem Vertragspartner Forderungen zustehen.

c) Sollte er trotzdem über die Ware verfügen, und wird die gelieferte Ware vor der vollständigen Bezahlung in andere Gegenstände eingebaut oder geht mit vernünftigen Mitteln nicht trennbar in andere Gegenstände über oder auf, so verpflichtet sich der Vertragspartner, bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung das Eigentumsrecht an diesen Gegenständen an uns abzutreten. Dies gilt auch für den Fall, dass diese anderen Gegenstände ganz oder teilweise weiterveräußert bzw. vermietet werden.

d) Der Vertragspartner ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt.

e) Sollten von dritter Seite Ansprüche, insbesondere Pfandrechte und Forderungen, an unseren Gegenständen geltend gemacht werden, die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Vertragspartner, Dritte und uns unverzüglich und nachweislich schriftlich zu verständigen.

f) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist der Vertragspartner verpflichtet uns jederzeit sämtliche zur Durchsetzung unseres Eigentumsrechts erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen.

g) Bei Nichteinhaltung der Bedingungen übernimmt der Vertragspartner die Haftung für alle uns daraus erwachsenen Schäden.

V Zahlungsbedingungen

1) Zahlung

a) Es sind sämtliche Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen.

b) Der Vertragspartner ist bei einer Bezahlung durch bargeldlosen Zahlungsverkehr oder Bankeinzug haftbar für eine reibungslose Abwicklung durch die beauftragte Bank. Sämtliche dabei erwachsenen Spesen, insbesondere auch für den Fall mangelnder Kontodeckung, sind vom Vertragspartner zu tragen.

c) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen aufzurechnen oder wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche die Zahlung zurückzuhalten. Gegenforderungen und Gewährleistungsansprüche müssen vielmehr gesondert geltend gemacht werden, es sei denn, sie wurden von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

d) Wir sind zur gesonderten Verrechnung von Teillieferungen unter voller Geltung unserer Zahlungsbedingungen berechtigt.

e) Einlangende Zahlungen werden grundsätzlich zuerst auf entstandene Spesen und Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das rückständige Kapital angerechnet.

f) Sollte der Vertragspartner während der Abwicklung eines Auftrages seine Adresse ändern, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Liegt eine solche Verständigung nicht vor, so gilt für die Rechnungslegung die am Auftrag befindliche Rechnungsadresse. Für den Fall einer Neuausstellung der Rechnung behalten wir uns das Recht vor, eine interne Aufwandsgebühr in Rechnung zu stellen.

g) Die Zahlung gilt erst dann als erwirkt, wenn der Betrag unserem Konto gutgeschrieben wird.

2) Zahlungsverzug

a) Zahlungsverzug, Verletzung einer Zahlungsbedingung oder Umstände, die nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern geeignet sind, berechtigen uns, all unsere Forderungen, einschließlich der nicht fälligen, sofort zahlbar zu stellen, ohne Rücksicht auf andere Vereinbarungen. Sie berechtigen uns außerdem, vom Abschluss ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir behalten uns das Recht vor in diesen Fällen nur gegen Vorauszahlung zu liefern.

b) Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von der jeweiligen Sekundärmarktrendite + 6 % per anno zuzüglich aller Einbringungskosten und USt. zu bezahlen.

VI Sonstiges

1) Zahlung

a) Es sind sämtliche Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen.

b) Der Vertragspartner ist bei einer Bezahlung durch bargeldlosen Zahlungsverkehr oder Bankeinzug haftbar für eine reibungslose Abwicklung durch die beauftragte Bank. Sämtliche dabei erwachsenen Spesen, insbesondere auch für den Fall mangelnder Kontodeckung, sind vom Vertragspartner zu tragen.

c) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen aufzurechnen oder wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche die Zahlung zurückzuhalten. Gegenforderungen und Gewährleistungsansprüche müssen vielmehr gesondert geltend gemacht werden, es sei denn, sie wurden von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

d) Wir sind zur gesonderten Verrechnung von Teillieferungen unter voller Geltung unserer Zahlungsbedingungen berechtigt.

e) Einlangende Zahlungen werden grundsätzlich zuerst auf entstandene Spesen und Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das rückständige Kapital angerechnet.

f) Sollte der Vertragspartner während der Abwicklung eines Auftrages seine Adresse ändern, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Liegt eine solche Verständigung nicht vor, so gilt für die Rechnungslegung die am Auftrag befindliche Rechnungsadresse. Für den Fall einer Neuausstellung der Rechnung behalten wir uns das Recht vor, eine interne Aufwandsgebühr in Rechnung zu stellen.

g) Die Zahlung gilt erst dann als erwirkt, wenn der Betrag unserem Konto gutgeschrieben wird.

2) Zahlungsverzug

a) Zahlungsverzug, Verletzung einer Zahlungsbedingung oder Umstände, die nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern geeignet sind, berechtigen uns, all unsere Forderungen, einschließlich der nicht fälligen, sofort zahlbar zu stellen, ohne Rücksicht auf andere Vereinbarungen. Sie berechtigen uns außerdem, vom Abschluss ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir behalten uns das Recht vor in diesen Fällen nur gegen Vorauszahlung zu liefern.

b) Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von der jeweiligen Sekundärmarktrendite + 6 % per anno zuzüglich aller Einbringungskosten und USt. zu bezahlen.